Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Ver­trags­ab­schlüsse, auch für zu­künftige, aus­schließ­lich. Sie werden vom Auftrag­geber spätestens durch An­nahme der Liefer­ung an­er­kannt. Ab­weichenden Einkaufs­bedingungen des Auftrag­gebers wird hiermit aus­drücklich und endgültig widersprochen. Unsere Angebote und Preis­listen sind freibleibend unter dem Vor­behalt unserer schrift­lichen Auftrags­bestätigung. Zusicherungen, Neben­abreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schrift­form­klausel.

§ 2. Preise, Ausführung, Mängel

Unsere Preise gelten, falls nicht schriftlich etwas anderes ver­ein­bart wird, ab unserem Lager Fridolfing ohne Ver­pack­ungs- und Ver­sand­kosten. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Umsatz­steuer hinzu. Unsere Ver­kaufs­preise gelten für Liefer­ungen, die inner­halb von 4 Monaten nach Vertrags­abschluss erfolgen. Sollten sich unsere Ein­kaufs­preise und/oder Her­stellungs­kosten nach Vertrags­abschluss in wesent­lichem Umfang ändern, sind wir berechtigt, unsere Verkaufs­preise nach Ab­lauf dieser Frist ent­sprechend anzupassen. Für Sonder­leistungen werden Preise besonders berechnet. Wir behalten uns Konstruktions- und Form­änderungen der Ware während der Liefer­zeit vor, soweit die Ware und deren Aussehen dadurch für den Auftrag­geber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maß­angaben und ähnliche Merkmale mit den handels­üblichen Toleranzen.

§ 3. Lieferung

Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk. Sie beginnen mit dem Tag der Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht vor Klar­stellung aller Einzel­heiten und bei Aus­fuhr nicht vor Bei­bring­ung einer eventuell er­forder­lichen Import­lizenz sowie Er­öffnung einen eventuell ver­ein­barten Akkreditivs. In jedem Fall setzt die Ein­haltung der Liefer­zeit die Er­füllung der Vertrags­pflichten seitens des Auftrag­gebers voraus. Durch nach­träg­liche Änderungs- oder Er­gän­zungs­wünsche des Auftrag­gebers ver­längert sich die Liefer­zeit in an­ge­mes­sener Weise. Bei Nicht­ein­haltung von Liefer­terminen kann der Auftrag­geber erst dann vom Vertrag zurück­treten, wenn er eine an­gemessene Nach­frist gesetzt hat und diese erfolg­los ab­ge­laufen ist. Statt des Rück­tritts kann Schaden­ersatz erst nach Ablauf der Nach­frist verlangt werden; der Einsatz nicht vorausseh­barer Schäden ist aus­geschlossen. § 287 Satz 2 BGB bleibt un­be­rührt. Er­eignisse hö­her­er Ge­walt be­rechtigen uns, die Liefer­ung um eine an­ge­mes­sene Zeit hinaus­zu­schieben oder vom Ver­trag zurück­zu­treten, soweit er noch nicht er­füllt ist. Der höheren Gewalt stehen Um­stände (zum Bei­spiel in der Roh­stoff­ver­sorgung oder im Be­trieb) gleich, die uns die Liefer­ung wesentlich er­schweren oder un­möglich machen. An­sprüche auf Schaden­ersatz, Deckungs­kauf oder Nach­lieferung sind aus­ge­schlossen.

§ 4. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für beide Teile Fridolfing, soweit der Auftrag­geber Voll­kaufmann ist. Wir liefern, sofern nichts anderes ver­ein­bart ist, unfrei und un­ver­sichert ab Lager Fridolfing. Wird Liefer­ung frei Empfangs­ort ver­ein­bart, sind wir berechtigt, die ver­auslagten Kosten effektiv oder pauschal in Rechnung zu stellen. Wir können die Ware auch auf Kosten des Auftrag­gebers gegen Transport­schäden ver­sichern. Die Gefahr geht vom Tage der Versand­bereitschaft ab auf den Auftrag­geber über. Bei Transport­schäden hat der Auftrag­geber un­ver­züglich eine Tat­bestands­aufnahme bei der zu­ständigen Stelle zu ver­an­lassen, da andern­falls eventuelle An­sprüche gegen den Transport­beauftragten sowie gegen eine Ver­sicherung ent­fallen können.

§ 5. Zahlungsbedingungen

Rechnungen unter EUR 100,- sind sofort ohne Abzug zahlbar. Rechnungen ab EUR 100,- sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungs­datum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­datum ohne jeden Abzug. Bei Über­schreitung des Ziels werden bank­übliche Verzugs­zinsen berechnet. Die Geltend­machung weiteren Verzug­schadens bleibt vor­be­halten. Diskont­fähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund aus­drück­licher Ver­ein­barung und nur zahlungs­halber an. Spesen und Kosten sind bei Über­gabe des Wechsels oder Schecks sofort zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach Eingang des Netto­erlöses und nur in Höhe desselben gut­geschrieben. Alle unsere Forder­ungen werden un­abhängig von einer etwaigen Zahlungs­frist oder von Lauf­zeit etwa herein­genommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zah­lungs­bedingungen vom Auftrag­geber nicht ein­gehalten werden oder uns sonstige Um­stände (zum Beispiel Wechsel­protest, Zah­lungs­rückstände) bekannt werden, die nach unserer Auf­fassung geeignet sind, die Kredit­würdigkeit des Auftrag­gebers zu mindern. Wir können auch sofortige Vor­aus­zahlungen und an­ge­mes­sene Sicherungs­leistung für etwa noch von uns aus­stehende Liefer­ungen oder Leist­ungen ver­langen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung verlangen. Desgleichen können wir außerdem die Weiter­veräußerung und Weiter­ver­arbeitung von uns ge­lieferter Waren unter­sagen und die Rück­gabe an uns auf Kosten des Auftrag­gebers ver­langen. Stellt der Auftrag­geber seine Zah­lungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichs­verfahren an, so gelten alle von uns ein­geräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Ver­günstig­ungen als nicht gewährt.

§ 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zurück­behaltungs­rechte des Auftrag­gebers, soweit sie nicht auf demselben Ver­trags­ver­hältnis beruhen, sowie Auf­rechnung mit einer be­strittenen oder nicht rechts­kräftig fest­gestellten Forder­ung sind aus­geschlossen.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämt­lichen Forder­ungen aus der Geschäfts­verbindung bleiben alle dem Auftrag­geber von uns ge­lieferten Waren unser Eigen­tum, auch wenn der Kauf­preis für besonders bezeichnete Forder­ungen bezahlt sein sollte. Bei Vertrags­widrigem Ver­halten des Auftrag­gebers, ins­b­esondere bei Zahlungs­verzug, sind wir zur Rück­nahme be­rechtigt und der Auftrag­geber zur Heraus­gabe ver­pflichtet. Die durch die Rück­nahme ent­stehenden Kosten hat der Auftrag­geber zur tragen. Über­steigt der Wert der für uns be­stehenden Sicher­heiten unsere Forder­ungen um mehr als 20%, so sind wir auf Ver­langen des Auftrag­gebers insoweit zur Frei­gabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl ver­pflichtet. Bei Ver­einbarung, Ver­bindung, Ver­mischung und Ver­mengung der Vor­behalts­ware mit anderen uns nicht ge­hörenden Waren steht uns der dabei ent­stehende Mit­eigentums­anteil an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes unserer Vor­behalts­ware zu der übrigen ver­arbeiteten Ware zum Zeit­punkt der Ver­arbeitung, Ver­bindung, Ver­mischung oder Ver­mengung zu. Er­wirbt der Auftrag­geber das Allein­eigen­tum an der neuen Sache, so räumt er uns im Ver­hält­nis des Wertes unseres Vor­behalts­gutes Mit­eigen­tum an der neuen Sache ein und wird diese un­ent­gelt­lich für uns verwahren. Wird die Vor­behalts­ware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich­gültig in welchem Zustand, weiter­veräußert, so gilt die vor­stehend ver­einbarte Vor­aus­ab­tretung nur in Höhe des Wertes der Vor­behalts­ware, die zusammen mit den anderen Waren Gegen­stand des Liefer­geschäftes ist. Der Auftrag­geber darf die von uns ge­lieferten Waren und die aus der Ver­arbeitung ent­standenen Gegen­stände nur im ordnungs­mäßigen Geschäfts­verkehr weiter­ver­äußern. Die aus der Weiter­ver­äußerung oder aus einem sonstigen Rechts­grunde ent­stehenden Forder­ungen tritt er schon jetzt an uns zur Sicher­ung unserer Forder­ungen ab. Der Auftrag­geber ist er­mächtigt, die ab­getretenen Forder­ungen so lange ein­zu­ziehen, wie er seiner Zahlungs­pflicht uns gegen­über vertrags­gemäß nach­kommt. Zu anderen Ver­fügungen über die Vor­behalts­ware (z.B. Ver­pfändung, Sicherungs­über­eignung) ist der Auftrag­geber nicht be­rechtigt. Auf unser Ver­langen ist der Auftrag­geber ver­pflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer ab­getretenen Forder­ungen Aus­kunft zu geben, ins­be­sondere eine Liste der Schuldner mit Namen und An­schrift, der Höhe der Forder­ung und Datum der Rechnungs­erteilung zu er­teilen. Alle Kosten der Ein­ziehung und etwaiger In­ter­ven­ti­onen trägt der Auftrag­geber. Von einer Pfändung oder anderen Be­ein­träch­ti­gungen durch Dritte hat der Auftrag­geber uns un­ver­züglich zu unter­richten. Wir haben als un­mittel­bare Be­sitzer der Vor­behalts­waren das Recht zum Be­treten der Räume des Auftrag­gebers.

§ 8. Gewährleistung und Haftung

Die Ware ist un­ver­züglich nach Ein­treffen am Be­stimmungs­ort mit der Sorg­falt eines ordent­lichen Kauf­manns zu unter­suchen, auch wenn Muster über­sandt waren. Offen­sicht­liche Mängel sind uns inner­halb von 8 Tagen nach An­lieferung schriftlich an­zu­zeigen, sonst gilt die Liefer­ung als genehmigt. Nicht offen­sicht­liche Mängel sind inner­halb von 8 Tagen nach ihrer Ent­deck­ung schrift­lich bei uns an­zu­zeigen. Wir haften nicht für Schäden, die auf un­sach­gemäße Ver­wendung oder Ab­nutzung zurück­gehen. Durch vom Auftrag­geber oder Dritte ohne unsere Zu­stimmung vor­genommene In­stand­setzungs­arbeiten oder sonstige Ein­griffe wird jede Gewähr­leistung von uns aus­ge­schlossen. Bei Vor­liegen eines Mangels kann der Auftrag­geber Nach­besserung, hilfs­weise Ersatz­lieferung ver­langen. Er­setzte Teile werden unser Eigen­tum. Wir sind be­rechtigt, die Nach­besserung bzw. die Ersatz­lieferung von einer – unter Be­rück­sichtigung des Mangels – an­ge­messenen Teil­zahlung ab­hängig zu machen. Schlägt die Nach­besserung oder die Ersatz­lieferung fehl, kann der Auftrag­geber Herab­setzung der Ver­gütung oder Rück­gängig­machung des Ver­trages ver­langen. Zu Vor­nahme der Nach­besserung bzw. der Ersatz­lieferung hat uns der Auftrag­geber in an­ge­messener Weise Zeit und Ge­legen­heit zu geben. Geschieht dies nicht, ent­fällt unsere Gewähr­leistungs­pflicht. Wir haften nur für Schäden am Liefer­gegenstand. An­sprüche gegen uns und unsere Er­füllungs- oder Er­richtungs­gehilfen wegen anderer Schäden, die dem Auftrag­geber oder einem Dritten ent­stehen, ins­be­sondere auch solche aus positiver Vertrags­verletzung. Ver­schulden bei Vertrags­schluss und fahr­lässig be­gangener un­er­laubter Handlung, sind aus­ge­schlossen, soweit dies ge­setz­lich zu­lässig ist.

§ 9. Nichtabnahme

Bei Ab­nahme­verzug des Auftrag­gebers steht uns nach frucht­losem Ablauf einer Nach­frist von 14 Tagen das Recht zu, ent­weder Ab­nahme des ganzen oder eines Teils des Auf­trags oder Rück­tritt vom Ver­trag oder Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung zu ver­langen. Im letzten Fall sind wir be­rechtigt, 20% des ver­ein­barten Preises ohne weiteren Nach­weis als Ent­schädigung zu fordern, soweit der Auftrag­geber nicht nach­weist, dass uns nur ein wesentlich geringerer Schaden ent­standen ist.

§ 10. Gerichtsstand

Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheck­prozesse ist Traunstein, soweit der Auftrag­geber Voll­kaufmann, eine juristische Per­son des öffent­lichen Rechts oder Träger eines öffent­lich recht­lichen Sonder­vermögens ist oder keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im In­land hat. Wir sind in allen Fällen be­rechtigt, nach unserer Wahl auch ge­richt­lich am Sitz des Auftrag­gebers gegen diesen vor­zu­gehen. Es gilt aus­schließlich deutsches Recht.

! WICHTIG !

  • · Die Preise dieser Liste verstehen sich pro Stück bzw. pro Garnitur (komplette Drückergarnitur), exkl. Mehrwert­steuer, ab unserem Lager in Fridolfing ohne Verpackungs- und Versand­kosten.
  • · Ab einem Einzelauftragswert von EUR 125,- netto liefern wir innerhalb Deutschland frei Haus.
  • · Eine Fracht- und Verpackungspauschale von EUR 10,- verrechnen wir für einen Einzel­auftragswert unter EUR 125,- netto. (Ausland EUR 14,-)
  • · Warenrücknahme / Kulanzretouren: Rücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und frei Haus angenommen werden. Zur Deckung unserer Kosten berechnen wir 25% des Waren­wertes als Be­arbeitungs­gebühr. Der Versand er­folgt auf Gefahr des Rück­senders. Be­schädigte Teile, Sonder­an­fertigungen oder Artikel die sich nicht mehr im aktuellen Verkaufs­sortiment befinden, können nicht zurück­genommen werden.
  • · Einzel­teil­lieferungen außerhalb dieser Preis­liste sind grund­sätzlich zu Ver­packungs­­einheiten möglich.
  • · Türgriffe, Rosetten, Unterkonstruktionen sind lose und sind zu je einer Gesamt­garnitur verpackt.
  • · Alle Aufträge werden ausschließlich unter Zugrunde­legung unserer Liefer- und Zahlungs­bedingungen aus­geführt. Hiervon ab­weichende Vor­gaben werden nicht akzeptiert. Durch die Auftrags­erteilung er­kennt der Kunde unsere Liefer- und Zahlungs­bedingungen an.
  • · Diese Preisliste ersetzt alle vorherigen Preislisten.

Für eventuelle Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Stand: Februar 2008, scoop Beschläge Produktion GmbH